Tier-, Natur- und Umweltschutz


RÖK - Sparte Tierschutz 


Österreichisches Tierschutzgesetz
↗Rechtsvorschrift für Tierschutzgesetz (Info: Mit 01.01.2025 tritt die beschlossene Novelle des Tierschutzgesetzes in Kraft.)

Österreichische Tierschutzverordnungen
↗Anlage 6 - Haltung von Hausgeflügel
↗Anlage 9 - Haltung von Kaninchen *

--- *: Auszug (sinngemäß) - Betreff: "Bewegungsfreiheit" ---

Begriffsbestimmung: Bis zur Geschlechtsreife gelten Kaninchen als "Jungtiere", danach als "adulte Tiere".

Mindestmaße pro Haltungseinheit:

  • Adulte Kaninchen ≤ 5,5 kg: Bodenfläche ≥ 6000cm2 (z.B. ab 100cm x 60cm) pro Tier
  • Adulte Kaninchen > 5,5 kg: Bodenfläche ≥ 7800cm2 (z.B. ab 100cm x 78cm) pro Tier
  • Mindesttiefe: 50cm
  • Mindesthöhe: 60cm (auf mindestens 50% der Bodenfläche)

Diese Maße gelten auch für Muttertiere mit ihren Jungen bis zum Absetzen.

  • Abgesetzte Jungtiere in Gruppen: z.B. ≥ 1500cm2 pro Tier

Verpflichtende Strukturelemente:

  • Adulte Kaninchen:
    Erhöhte Flächen von mindestens 1500cm2 pro Tier; Mindestbreite 27cm (z.B. 56cm x 27cm);
    Erhöhte Flächen gelten als Teil der Bodenfläche wenn die lichte Höhe mindestens 25cm über der darunter liegenden Fläche beträgt.
    ODER
    ein zusätzlicher, räumlich getrennter und abgedunkelter Bereich von mindestens 40% der Mindestbodenfläche (z.B. 40cm x 60cm für Kaninchen bis 5,5 kg Gewicht);
    Ist bei Häsinnen mit Jungtieren keine erhöhte Fläche als Rückzugsmöglichkeit für das Muttertier vorhanden, so muss die Nestkammer oder ein anderer separater Bereich mit einer Abtrennung von 20 cm Höhe versehen sein.
  • Für (abgesetzte) Jungtiere sind erhöhte Flächen verpflichtend (Mindestmaße abhängig von Körpergewicht und Gruppengröße).

Sonstige

Tiroler Bildungsforum - ↗Vereinsakademie

Tiroler Kulturinitiativen (TKI) - ↗Vereinsakademie / ↗Infothek

Servicestelle ↗freiwillig-engagiert

ÖIAT Academy ↗Veranstaltungen zum Umgang mit digitalen Medien 

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