SATZUNGEN
des Kleintierzuchtvereins Kufstein und Umgebung


--- Abschrift ---

§ 1

Der Verein führt den Namen "Kleintierzuchtverein Kufstein und Umgebung" mit Tier-, Natur- und Umweltschutz, kurz KTZV Kufstein genannt.
Er hat seinen Sitz in Kufstein.


§2

Der KTZV Kufstein bezweckt:
a) Die Erhaltung der verschiedenen und noch vorhandenen Kaninchen-, Geflügel-, Tauben- und Vogelarten mit dem Ziel, diese vor dem Aussterben zu schützen und als Kulturgut zu bewahren.
b) Enge Zusammenarbeit mit dem Tierschutz. Besondere Förderung des Vogelschutzes.
c) Gezielte Aufklärung der Mitglieder und der Öffentlichkeit über die Haltung von Kleintieren, der Liebe zum Tier, der Natur und Umwelt. Förderung von Jugendgruppenwettbewerben in der Tierhaltung und Betreuung in Fragen der Rassekleintierzucht.
d) Werbung für die Kleintierhaltung, den Natur- und Umweltschutz in Wort und Schrift. Abhaltung von Vorträgen und Schulung von Beratern in den oben angeführten Sparten.
e) Der KTZV Kufstein ist unpolitisch und konfessionell neutral.
f) Der KTZV Kufstein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.


§ 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:
1) Der Vereinszweck soll durch die im Absatz 2 und § 4 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende und Schulungen.
b) Abhaltung von Ausstellungen
- um die Tiere einer Bewertung zu unterziehen,
- um einen Leistungsvergleich unter den Züchtern vorzunehmen und
- den Züchterfleiß mit ideellen Werten und Ehrenpreisen zu belohnen.


§ 4

Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Satzungen angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Es darf keine Person durch den KTZV Kufstein zweckentfremdete Verwaltungsausgaben erhalten oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 


§ 5

Die Mitglieder des Vereines sind entweder ordentliche oder unterstützende Mitglieder oder aber Ehrenmitglieder:
Ordentliches Mitglied des Vereines kann über Anmeldung beim Vereinsobmann unter Beachtung der Satzungen jeder unbescholtene Züchter werden.
Unterstützendes Mitglied kann in gleicher Weise jede unbescholtene Person werden, die sich bereit erklärt, jährlich einen Beitrag im Mindestmaß des jeweiligen Jahresbeitrages für ordentliche Mitglieder zur Unterstützung und Förderung der Vereinszwecke zu entrichten.

Die Aufnahme der ordentlichen oder unterstützenden Mitglieder erfolgt durch den Ausschuss.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung, über Vorschlag des Ausschusses, in Anerkennung von der Kleintierzucht im Allgemeinen oder dem Verein im besonderen geleisteten hervorragenden Diensten und Unterstützungen.
Ehrenmitglieder sind von der Errichtung eines Vereinsbeitrages befreit. 


§ 6

Die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes sind folgende:

a) Das Wahlrecht für die Vereinsleitung
b) Die Berechtigung, an allen Vereinsversammlungen teilzunehmen, dabei Anträge zu stellen, Anregungen zu geben, Vorträge zu halten und Gäste einzuführen, die beim Obmann zu melden sind.
c) Das Recht, die Vereinsleitung um Ratschläge oder Auskunft in Zuchtangelegenheiten in Anspruch zu nehmen.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, ausgenommen das passive Wahlrecht.
Unterstützende Mitglieder sind zu den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines stets freundlich willkommene Gäste.

Pflichten: Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu fördern und die Vereinsstatuten zu beachten.


§ 7

Die Mitgliedschaft geht verloren:

a) Bei ordentlichen Mitgliedern durch Streichung von der Mitgliederliste wegen Unterlassung der rechtzeitigen satzungsmäßigen Beitragsleistung.
b) Bei unterstützenden Mitgliedern durch Nichteinzahlung des freiwillig übernommenen jährlichen Mindestbeitrages nach Ablauf des Vereinsjahres.
c) Durch Ausschließung. Diese kann erfolgen wegen Verhaltens, das der Ehre des Vereines oder einzelner seiner Mitglieder schadet, oder wegen sonstiger vereinsschädigender Handlungsweise. Eingezahlte Vereinsbeiträge werden nicht zurück erstattet.
d) Durch freiwilligen Austritt, der jederzeit erfolgen kann. 


Ergänzende Anmerkung: Ein Vereinsjahr erstreckt sich über ein Kalenderjahr. Ein geplanter/ freiwilliger Austritt ist jährlich bis 31. Oktober des laufenden Jahres bekanntzugeben. Die Mitgliedschaft endet dann mit 31. Dezember desselben Jahres. Bei einer späteren Bekanntgabe ist auch im Folgejahr der anfallende Mitgliedsbeitrag noch zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird für gewöhnlich im Rahmen der Jahreshauptversammlung (ordentliche Generalversammlung) eingefordert.


§ 8

Die Leitung des Vereines wird gebildet von:
1. Obmann
2. Obmann-Stellvertreter
3. Schriftführer
4. Kassier
5. Zuchtwarte
6. Beisitzer.
Diese bilden den Vereinsausschuss.

Der Vereinsausschuss (Vereinsleitung) wird bei der Generalversammlung durch die erschienenen Mitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Der Ausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er entschiedet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Abstimmung bei der Generalversammlung geschieht mittels Stimmzettels, bei Mehrheitsbeschluss der Versammlung auch durch Handaufheben oder durch Erheben von den Sitzen. In diesem Falle ist die Gegenprobe vorzunehmen. Bei Stimmengleichheit entschiedet die Stimme des Vorsitzenden.
Sämtliche Stellen der Vereinsleitung sind Ehrenstellen. Im Falle des Ausscheidens eines Funktionärs der Vereinsleitung, wählt diese aus den übrigen Mitgliedern für die Zeit bis zur Neuwahl einen Stellvertreter.

§ 9

Der Obmann des Vereines vertritt diesen nach außen. Er beruft je nach Bedarf den Ausschuss, ebenso die Generalversammlung ein, führt in denselben den Vorsitz und bestimmt die Tagesordnung. Der Obmann weist die vom Ausschuss für Vereinszwecke bewilligten Ausgaben an und fertigt mit dem Schriftführer die vom Verein ausgehenden Schriftstücke. Er kann besondere Verhandlungsgegenstände einzelnen Mitgliedern als Referenten zuteilen. Der Obmann legt der jährlichen ordentlichen Generalversammlung den Jahresbericht über die Tätigkeit und Gebarung des Vereines vor und erstattet die erforderlichen Vorschläge für das nächste Vereinsjahr.


§ 10

Der Obmann-Stellvertreter vertritt den Obmann im Falle seiner Verhinderung in der Leitung in allen vorerwähnten Ausführungen. Sind beide verhindert, so wählen die übrigen Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte einen provisorischen Vorsitzenden mit absoluter Stimmenmehrheit.


§ 11

Der Schriftführer besorgt mit dem Obmann bzw. dessen Stellvertreter die vom Verein ausgehenden Schriftstücke und deren Fertigung. Er verfasst die Verhandlungsschriften über die Ausschusssitzungen und über die Generalversammlung. Ferner besorgt er die Führung des Ein- und Auslaufes und allfälliger besonderer Aufzeichnungen.
Der Schriftführer führt auch die Mitgliederliste und das Vereinszuchtbuch, aus dem auch die Anzahl der im Verein von den Mitgliedern gezüchteten Kleintiere ersichtlich ist.


§ 12

Der Kassier, zugleich Rechnungsführer, übernimmt und verbucht die Geldeingänge des Vereines, zahlt die vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter angewiesenen Ausgabeposten, führt über die gesamte Gebarung des Vereinsvermögens offene Rechnung und übergibt nach Ablauf eines Vereinsjahres der Vereinsleitung einen ausführlichen Rechenschaftsbericht und Jahresbericht für die Generalversammlung. Er hat für die rechtzeitige Einbringung der Vereinsbeiträge der Mitglieder Sorge zu tragen.


§ 13

Der Zuchtwart sorgt für die fachliche Unterweisung und Aufklärung der Mitglieder, sowie auch für die richtige Kennzeichnung (Tätowierung) der Jungtiere. Für die Tätowierung kann ihm ein Tätowart unterstellt werden. Es können für jede Sparte gesonderte Zuchtwarte bestellt werden.
Der Zeugwart verwahrt und betreut das im Besitz des Vereines befindliche Inventar. 


§ 14

Die Generalversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche.
Alljährlich findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Zur Beschlussfassung einer Generalversammlung ist die Anwesenheit von wenigstens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder und zur Gültigkeit der Beschlüsse die absolute Stimmenmehrheit erforderlich. In den Fällen § 15, Pkt. 5 a) und b) und Pkt. 8 ist eine Zweidrittel-Stimmenmehrheit erforderlich. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit einer Generalversammlung infolge Mangels der erforderlichen Anzahl an Stimmberechtigten, kann der Obmann eine zweite Generalversammlung mit dem Bemerken einberufen, dass dieselbe eine Stunde später einberufen werde und dabei dann jede Anzahl stimmberechtigter Mitglieder bei absoluter Stimmenmehrheit zu einem Beschluss genüge. Ausgenommen sind die Fälle § 15, Pkt. 5 a) und b) und Pkt. 8, welche immer die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten und bei der Abstimmung eine Zweidrittel-Stimmenmehrheit erfordern.
Außerordentliche Generalversammlungen können stattfinden, wenn es die Vereinsleitung für notwendig erachtet oder ein Viertel der Vereinsmitglieder es verlangt. Jede Generalsversammlung ist nebst der Tagesordnung zeitgerecht vorher bekannt zu geben.

§ 15

Der Generalversammlung sind vorbehalten:

  1. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  2. die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes bzw. des jährlichen Rechnungsabschlusses und Voranschlages sowie Beschlussfassung darüber,
  3. Entgegennahme der Berichte der Vereinsleitung,
  4. Wahl zweier Rechnungsprüfer, 
  5. Verhandlungen und Beschlüsse über:
    a) Bewilligung von Entschädigungen
    b) Berufung über etwa verweigerte Aufnahme in den Verein,
    c) Ausschluss von Mitgliedern (§ 7)
  6. Bestimmung des Jahresbeitrages der Mitglieder,
  7. Wahl des Ausschusses (Vereinsleitung),
  8. Auflösung des Vereines,
  9. Änderung der Statuten.


§ 16

Streitigkeiten in Vereinssachen unter den Mitgliedern werden durch ein Schiedsgericht ausgetragen. Jede Partei wählt zu diesem Zwecke zwei Vertreter aus den Mitgliedern, und diese wählen einen Unparteiischen (fünften) als Obmann.


§ 17

Im Falle einer Auflösung des Vereines oder Aufgabe des begünstigten Zweckes, fließt das Vereinsvermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten im Sinne des § 34 ff. Bundesabgabenordnung gemeinnützigen Organisationen zu. Diese sind verpflichtet, dieses Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.


§ 18

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung jährlich gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.
Den Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis zu berichten. 



Kufstein, im September 1991